EuGH stärkt Konzessionserteilung ohne Ausschreibung

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) stützt mit einer Vorabentscheidung vom 10.03.2011 nach Art 267 AEUV die Erteilung von Dienstleistungskonzessionen ohne öffentliche Ausschreibung im Sinne des EU-Vergaberechts. Nach Anrufung durch das OLG München im Verfahren Privater Rettungsdienst Stadler v Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau liefert der EuGH interpretative Klarstellungen zur Abgrenzung von Dienstleistungskonzessionen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (vgl. Artikel 1 Z 1, 2 und 4 der Vergaberichtlinie RL 18/2004/EG).

Der Hintergrund: Der Passauer Zweckverband hatte nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem privaten Rettungsdienst Stadler gemeinnützige Organisationen (vgl. Rotes Kreuz, Malteserbund) mit der Leistungserbringung ohne Ausschreibungsverfahren im Sinne von RL 18/2004/EG beauftragt, woraufhin Stadler Klage erhoben hat. Derartige Leistungen werden in Bayern im Gegensatz zu anderen deutschen Bundesländern wie Sachsen nach dem Konzessionsmodell erbracht, daher nicht als öffentliche Aufträge im Sinne der Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Diese Rechtsauffassung unterstützt der EuGH nun mit seiner Vorabentscheidung:

Der EuGH liefert zwar lediglich Anhaltspunkte für die Qualifizierung des gegenständlichen Vertrags, indem er in Anlehung an eigene Judikatur (vgl. C-300/07, C-206/08 etc.) urteilt, dass eine Dienstleistungskonzession im Sinne von Artikel 1 Z 4 RL 18/2004/EG auch dann vorliegt, „wenn die Vergütung des ausgewählten Wirtschaftsteilnehmers vollumfänglich durch Personen sichergestellt wird, die von dem öffentlichen Auftraggeber, der den Vertrag vergeben hat, verschieden sind, und dieser keine Gewähr für die vollständige Deckung der im Rahmen seiner nach den Grundsätzen des nationalen Rechts durchgeführten Tätigkeiten angefallenen Kosten hat bzw. einem, wenn auch nur erheblich eingeschränkten Betriebsrisiko ausgesetzt ist.“ Als Konsequenz daraus gewinnt die Ableitung, dass lediglich die Grundsätze des Unionsrechts bei der Konzessionserteilung zu berücksichtigen sind, nicht aber die Bestimmungen der Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, weiter an Gewicht.