Österreich: Umsatzsteuerpraktiken im Fokus der Legislative

Am 26. November 2013 hat der österreichische Gesetzgeber die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hintergrund ist die Gefahr von Steuerbetrug über Umsatzsteuer-Karusselle. Für Europol verdichteten sich seit 2009 die Anzeichen, dass auch der Energiehandel für derartige Praktiken anfällig ist. Lieferungen von Gas und Elektrizität an Energiehändler sowie die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten galten als besonders geeignet für Umsatzsteuerbetrug. Der österreichische Gesetzgeber hat deshalb reagiert und für potenziell anfällige Wirtschaftsbereiche das sogenannte Reverse-Charge-Prinzip eingeführt. Das bedeutet, dass es bei den in der Verordnung aufgezählten Umsätzen zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die Umsatzsteuer darf somit nicht mehr vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt, sondern muss netto ohne Umsatzsteuer fakturiert werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Abgesehen von Energielieferungen sah der Gesetzgeber auch andere Leistungen als „betrugsanfällig“ an: Dazu zählen Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens EUR 5.000 beträgt. Auch Lieferungen von bestimmten Edelmetallen und von Waren aus unedlen Metallen sowie steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold gerieten ins Visier der Steuerfahnder. Rechnungen müssen daher fortan sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des leistenden Unternehmers als auch jene des Leistungsempfängers mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten. Dieser kann – sofern es sich um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen handelt – den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen. Dies muss jedoch in der Umsatzsteuervoranmeldung dargestellt werden, die damit verbundenen Buchungsroutinen sind anzupassen. Es empfiehlt sich in jedem Fall die Konsultation eines Steuerberaters.