Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung in Bezug auf die Vergabefreiheit von Aufgabenübertragungen auf Zweckverbände getroffen. Das Urteil des Gerichtshofes im vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren zwischen der REMONDIS GmbH und Co. KG Region Nord und der Region Hannover wurde am 21.12.2016 gefällt. Ausgangslage des Verfahrens war ein durch REMONDIS eingeleitetes Nachprüfungsverfahren gegen die Region Hannover mit dem Ziel die Region Hannover zu verpflichten Entsorgungsleistungen auszuschreiben, welche bereits seit über 10 Jahren an den zu diesem Zweck gegründeten Zweckverband Abfallwirtschaft Hannover übertragen waren. Das vorlegende Gericht stellte dem EuGH im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens die Frage, ob die Gründung eines Zweckverbandes und die Aufgabenübertragung auf diesen einen „öffentlichen Auftrag“ iSd. Vergaberichtlinien darstellen. Die Beantwortung ist ausschlaggebend dafür, ob die Aufgabenübertragung auf Zweckverbände in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt oder nicht. Der EuGH hat in seiner Entscheidung die Vorlagefrage ausdrücklich verneint und betonte außerdem, dass öffentliche Stellen frei entscheiden können, ob sie für die Erfüllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben auf den Markt zurückgreifen oder hiervon absehen wollen.[1] Damit bekräftigt der EuGH das Recht auf Eigenerbringung und hebt weiters in seiner Entscheidung hervor, dass die Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt. Eine Neuordnung der innerstaatlichen Zuständigkeiten steht den Mitgliedstaaten ebenfalls frei. Der EuGH stellt zudem klar fest, dass eine vergabefreie Kompetenzübertragung eine Übertragung der mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Befugnisse und eine finanzielle Unabhängigkeit erfordert.
Abschließend gilt es zu sagen, dass der EuGH in seiner Entscheidung die zuvor genannten Voraussetzungen für die vergabefreie Aufgabenübertragung auf Zweckverbände zwar aufgestellt hat, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung obliegt jedoch alleine dem vorlegenden nationalen Gericht. Es sei jedoch angemerkt, dass ein Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund der Ausführungen des EuGH unzweifelhaft ist.
Das EuGH Urteil REMONDIS GmbH und Co. KG Region Nord und der Region Hannover vom 21.12.2016 finden sie hier.
[1] Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C‑480/06, EU:C:2009:357, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung.