Die Europäische Kommission hat vier neue Rechtsakte zur Anwendung von EU-Beihilfenrecht im Falle von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) vorgeschlagen. Ziel ist die Modernisierung des geltenden Monti-Kroes-Pakets bis Anfang 2012. Die Vorschläge ̶ zwei Mitteilungen, ein Kommissionsbeschluss sowie eine Verordnung zu De-minimis Beihilfen ̶ verschlechtern aber in ihrer jetzigen Form die Rahmenbedingungen für öffentliche Daseinsvorsorge. Die Kommission führt dazu noch bis 16. Oktober eine öffentliche Konsultation durch.
EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia hatte auf dem CEEP-Kongress 2011 bereits eingeräumt, dass eine Anwendung des vierten Kriteriums aus dem Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht praktikabel sei. Dennoch ist es trotz heftiger Kritik von Seiten der öffentlichen Wirtschaft immer noch entscheidungsrelevant. Eine Ausgleichszahlung zur Erbringung von DAWI stellt jedoch nach Ansicht des VÖWG schon bei Vorliegen der anderen drei Kriterien des Urteils keine Beihilfe im Sinne von Art 107 AEUV mehr dar. Für die Generaldirektion Wettbewerb hingegen liegt eine solche selbst dann vor. Folglich sei nach wie vor zu prüfen, ob die jeweilige Ausgleichszahlung im Sinne von Art 106 Abs 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Des Weiteren kämpft der VÖWG dafür, lokal angebotene und vor Ort konsumierte DAWI sowie Sozial- und Gesundheitsservices mangels Binnenmarktrelevanz genauso wie Minimalbeihilfen gänzlich vom EU-Beihilfenrecht zu befreien. Doch die nun weiter gefassten Schlüsselbegriffe wie „Unternehmen“, „wirtschaftliche Tätigkeit“ und „Binnenmarktrelevanz“ lassen eine Abgrenzung per definitionem kaum mehr zu. Die im Beschlussentwurf angedeutete, über Krankenhäuser und sozialen Wohnbau leicht hinausgehende Erweiterung nicht zu notifizierender DAWI ist aus Verbandssicht daher nur ein schwacher Trost. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.
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